Wehren Sie sich schon frühzeitig gegen
Verbrennungsverbote und Anschlusszwänge

Wenn es in Ihrer Stadt oder Gemeinde Planungen für Verbrennungsverbote oder Anschlusszwänge gibt, weil man künftig auf Nah- oder Fernwärme setzen möchte, dann ist Ihre Meinung gefragt. Indizien dafür sind zum Beispiel neue Bauleitplanverfahren, Brennstoffverordnungen, Fernwärmesatzungen oder auch entsprechende Formulierungen in Grundstücksverträgen etc. Werden Sie dann rechtzeitig aktiv! Zum Beispiel als Bürgerinitiative oder über die politischen Parteien und insbesondere als Gemeinderat können Sie ganz gezielt Einfluss auf die Kommunalpolitik ausüben. Als Planer oder Fachhandwerker sprechen Sie am besten mit Ihren Kollegen bzw. mit Ihrer Handwerksinnung die nächsten Schritte ab. Nützliche Informationen und kostenfreie Services hierzu finden Sie in den Modulen des Freie Wärme-Radar bzw. im Info- und Servicepaket der Allianz Freie Wärme (z. B. in den Modulen 03 und 04).

Nah- und Fernwärme sind nicht automatisch wirtschaftlich und ökologisch. Falls Sie ein zentrales Wärmenetz mit dezentraler, individueller Heizungstechnik für Ihr Haus vergleichen möchten, dann nutzen Sie den kostenfreien Wärmevergleich-Rechner. Das Online-Tool der VdZ liefert Ihnen eine energetische und ökologische Bewertung.

Bringen Sie Ihr Recht auf freie Wahl der Wärmeerzeugung öffentlich vor, weil Sie keine monopolistisch geprägte Planwirtschaft sondern Unabhängigkeit wollen, wenn es um ein wichtiges Zukunftsthema für Sie und Ihre Mitbürger geht. Setzen Sie sich für wirtschaftliche Konzepte und die Stärken der Marktwirtschaft ein, die vor allem auch von den üblichen Preisbildungsverfahren über Nachfrage und Angebot profitiert. Denn fehlt der Wettbewerb stehen zu hohe Preise auf der Tagesordnung. Und über Verbrennungsverbote und Anschlusszwänge die Stadtkassen zu gesunden ist eine Sackgasse, weil nicht nur die Souveränität der Kommune verloren geht und eventuell hohe Investitionen getätigt und bezahlt werden müssen, sondern weil dadurch auch der mittelständisch geprägte Wärmemarkt mit Handwerkern, Schornsteinfegern, Großhandel und Industrieunternehmen massiv in Mitleidenschaft gezogen wird. Lesen Sie dazu mehr z. B. im Modul 03 des Info- und Servicepaket, das Sie über das Freie Wärme-Radar erreichen können.

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Auf diese Vorgänge sollten Sie in Ihrer Kommune besonders achten:

Bebauungspläne

Für bestimmte gesetzlich normierte Planungen wie z. B. für Bauleitplanverfahren ist die Öffentlichkeitsbeteiligung einem streng formalisierten Verfahren unterworfen, das für die Kommune bindend ist:

Vorgeschriebener Verfahrensablauf bei der Aufstellung von Bebauungsplänen:

1. Aufstellungsbeschluss, Planungsauftakt, ortsübliche Bekanntmachung,
2. Unterrichtung der Behörden ( § 4 (1) BauGB) sowie Träger öffentlicher Belange (TöB), Energieversorger, Kammern, Verbände…
3. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 (1) BauGB) über Vorentwurf
4. Frühzeitige Behördenbeteiligung (§4 (2) BauGB) Einholung von Stellungnahmen
5. Entwurfsbearbeitung des Vorentwurfs bis zum Entwurf
6. Entwurfs- und Auslegungsbeschluss ortsüblicher Bekanntmachung,
7. Öffentliche Auslegung (förmliche öffentliche Beteiligung) für 1 Monat
8. Prüfung der Anregungen
9. Satzungsbeschluss durch den Gemeinderat (§10 (1) BauGB)
10. Bekanntmachung (§6 (5),§ 10(3) BauGB)

Dauer, Ort und Umfang der Beteiligung wird hierbei ortsüblich – z.B. im Amtsblatt der Stadt – mitgeteilt. In der Regel erfolgt die Beteiligung durch Auslegung der Original-Unterlagen für 4 Wochen z.B. im Bauinformationsbüro. Gleichzeitig erfolgt die Öffentlichkeitsbeteiligung auch im Internet.

Sie sollten bereits ab Punkt 1 die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen. Punkt 7 bietet Ihnen die Möglichkeit, sich über eventuell geplante Verbrennungsverbote zu informieren und während der Auslegungsfrist schriftlich einen Einspruch bzw. eine Stellungnahme abzugeben.

Ist der Bebauungsplan beschlossen, können Sie als Betroffener im Widerspruchsverfahren bis hin zur Klage gegen ein Verbrennungsverbot vorgehen. Dafür steht Ihnen laut Verwaltungsgerichtsordnung ein Zeitraum von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes zur Verfügung. Aber auch nach dieser Frist ist u.U. eine Klage möglich.

Brennstoffverordnungen

Im Gegensatz zum Verfahren bei der Erstellung von Bebauungsplänen ist eine Beteiligung der Öffentlichkeit in diesem Fall nicht zwingend vorgeschrieben. Allerdings bleibt Ihnen die Möglichkeit, die öffentlichen Beratungen des Stadt-/Gemeinderates (bzw. der entsprechenden Ausschüsse) oder die Veröffentlichungen in den Medien aufmerksam zu verfolgen. Nehmen Sie in diesem Fall Kontakt zu „Ihrem“ Abgeordneten auf. Die Brennstoffverordnung wird vom Gemeinde- bzw. Stadtrat beschlossen und tritt mit Bekanntmachung (Amtsblatt) in Kraft. Danach ist nur noch die Klage eines direkt Betroffenen möglich.

Fernwärmesatzungen

Das Verfahren zur Erstellung einer Satzung mit Anschluss- und Benutzungszwang in Ihrer Gemeinde und deren Stadtratsbeschlüssen ist der Öffentlichkeit zugänglich. Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist hier jedoch nicht zwingend vorgeschrieben. Bei Kenntnis der Erarbeitung solcher Satzungen kann aber eine Einflussnahme versucht werden. Nehmen Sie auch in diesem Fall Kontakt zu „Ihrem“ Abgeordneten auf. Ist die Satzung einmal rechtskräftig, ist nur noch eine Klage eines direkt Betroffenen möglich!

Grundstückskaufverträge

Im Gegensatz zu Bebauungsplänen ist bei der Festlegung von Verbrennungsverboten in Grundstückskaufverträgen eine Öffentlichkeitsbeteiligung nicht zwingend vorgeschrieben. So bleibt nur die Möglichkeit, die Themen der Stadtrats-/ Gemeinderatssitzungen bzw. der entsprechenden Ausschusssitzungen auf der Internetseite zu verfolgen, bzw. die Beiträge in den Medien aufmerksam zu studieren.

Prüfen Sie vor Unterschriftsleistung bitte genau den Ihnen vorgelegten Vertragstext auf etwa enthaltene Bestimmungen mit Bezug auf die Wärmeversorgung Ihrer zukünftigen Immobilie. Haben Sie den Vertrag erst einmal unterschrieben und wird das eventuell enthaltene Verbrennungsverbot durch eine Grunddienstbarkeit gesichert, haben Sie kaum eine Chance, aus dieser Verpflichtung herauszukommen.

Luftreinhaltepläne

Das Verfahren für die Erstellung eines Luftreinhalteplanes ist vergleichbar mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes. Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist auch hier zwingend vorgeschrieben. Ihre Gemeinde ist verpflichtet, den Entwurf für 4 Wochen öffentlich auszulegen. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Stellungnahme sogar bis 2 Wochen nach Auslegungsende abzugeben.