Ab 01. Januar 2024: Klimafreundlich heizen mit Erneuerbaren Energien (GEG)

Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) erfolgt ab dem 1. Januar 2024 der Umstieg auf klimafreundliche Heizungen auf Basis Erneuerbarer Energien. Den Bürgern stehen vielfältige Lösungen zur Verfügung. Es gilt dabei der Grundsatz der Technologieoffenheit. Beim Umstieg auf anteilig 65 % Erneuerbare Energien können Hauseigentümer daher zwischen verschiedenen Technologien auswählen. Die jeweiligen technischen Randbedingungen und Anforderungen im GEG sind zu beachten. Staatliche Fördermittel können im Rahmen der „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ bei der KfW beantragt werden. Für weitere Informationen...

Generell gilt:

  • Der Einbau einer klimafreundlichen Heizungsanlage gemäß den Erfüllungsoptionen §71 GEG ist ab  01.01.2024 bis zur Veröffentlichung der Kommunalen Wärmeplanung (KWP) in Ihrer Kommune jederzeit möglich (KWP-Fristen: 2026/2028).
  • Auch bestehende fossile Wärmenetze müssen in den nächsten Jahren auf Erneuerbare Energien umgerüstet werden (Zielvorgaben: 30 % in 2030, 80 % in 2040, vollständig ab 2045).
  • Einzelraumfeuerstätten auf Basis CO2-neutraler Holzenergie (Pellets, Scheitholz) sind nach wie vor erlaubt und können mit pauschal 10 % auf die 65 %-Anforderung angerechnet werden (Kamin- oder Kachelöfen, alleinstehend, ggf. mit Wassertasche zur Heizungsunterstützung oder im Hybridsystem kombiniert z. B. mit einer elektrischen Wärmepumpe)
  • Fragen? Kontaktieren Sie zu den Details Ihre Heizungsfachleute, den Heizungs-/Ofenbauer, Schornsteinfeger, Energieberater oder Ihren Energiehändler.

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Das GEG in Neubauten:

Das GEG gilt ab 01.01.2024 zunächst erst einmal für alle neu eingebauten Heizungen in Neubauten ausgewiesener Neubaugebiete (Bauantrag 2024). Es dürfen hier nur noch Heizungen installiert werden, die auf 65 % Anteil Erneuerbaren Energien basieren (§71 GEG).

Technische Erfüllungsoptionen auf Basis 65 % Erneuerbarer Energien (GEG):

Im Rahmen des §71 GEG können von Ihnen – alternativ zu einem Wärmenetz (Nah-/Fernwärme) – technologieoffen mehrere pauschale Erfüllungsoptionen gewählt werden. Hierzu zählen u. a.:

  • Elektrisch betriebene Wärmepumpen
  • Biomasseheizungen (z. B. Scheitholz, Pellets, Hackschnitzel)
  • Gas- oder Ölheizungen, die klimafreundlichen Brennstoff mit mind. 65 % Anteil nutzen: z. B. Bio-Methan, biogenes Flüssiggas oder grüner und blauer Wasserstoff, einschließlich daraus hergestellter Derivate, z. B. Erneuerbare Flüssigbrennstoffe (biogen- oder wasserstoffbasierte GreenFuels)
  • Wärmepumpe-Hybridheizungen in Kombination mit einem Öl-/Gasbrennwertkessel, Solarthermie oder grünem/blauem Wasserstoff
  • „H2-Ready“-Gasheizungen, Gasgeräte, die später auf 100 % Wasserstoff umrüstbar sind
  • Stromdirektheizungen sind nur dann zulässig, wenn ein anspruchsvolles Mindestniveau beim baulichen Wärmeschutz der Gebäude eingehalten wird.

Das GEG im Gebäudebestand:

Lassen Sie sich für die Heizungsmodernisierung von Ihren Heizungsfachleuten (Heizungsbauer, Schornsteinfeger, Energieberater) kompetent beraten. Sie wissen, welches regenerative Heizungssystem wie im Neubau als Erfüllungsoption nach GEG für Ihre Immobilie das Effizienteste ist und welche Fördermittel es dafür gibt.

Beachten Sie:

> Vor Einbau und Aufstellung einer Heizungsanlage, die mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben wird, hat eine verpflichtende Beratung zu erfolgen:

  • mögliche Auswirkungen der Kommunalen Wärmeplanung
  • mögliche Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund ansteigender CO2-Bepreisung.

Die Beratung ist von einer fachkundigen Person durchzuführen (z. B. SHK-Handwerk, Elektrohandwerk, Energieberater, Schornsteinfeger oder Energieeffizienz-Experte)

> Grundsätzlich sind für die Heizungsmodernisierung in bestehenden Gebäuden Übergangsfristen zu beachten. Der Wärmeplan Ihrer Kommune [Kommunale Wärmeplanung] löst allein eine vorgezogene Verpflichtungen aus dem GEG nicht aus. Dafür benötigt es eine zusätzliche Entscheidung der Kommune über die Gebietsausweisung, die zu veröffentlichen ist.

Für den Gebäudebestand gilt ebenso:

Für den Gebäudebestand gilt neben den 65 % EE-Erfüllungsoptionen (§71 GEG) ebenso:

  • Gas- oder Ölheizungen, die vor dem 1. Januar 2024 eingebaut wurden, können noch bis spätestens 31. Dezember 2044 mit bis zu 100 Prozent fossilem Brennstoff betrieben werden. Lassen Sie sich über die Nutzung erneuerbarer Energien beraten.
  • Neue Gas- oder Ölheizungen sind übergangsweise und in verschiedenen Konstellationen auch als Erfüllung der Vorgabe zum Heizen mit 65 % Erneuerbaren Energien zulässig, zum Beispiel als Teil einer Hybridlösung (in Kombination mit einer Wärmepumpe) oder wenn sie anteilig mit Biomethan oder Erneuerbaren Flüssigbrennstoffen betrieben werden.
  • Für Gas- oder Ölheizungen, die nach dem 1. Januar 2024 eingebaut werden, sind je nach Größe der Kommune Einbaufristen zu beachten [BMWIK]. Allerdings muss dafür eine nach GEG verbindliche Beratung durch Ihren Heizungsfachmann erfolgen. Zudem müssen dann ab 2029 steigende Anteile Erneuerbarer Energien (Biomasse, Biomethan, grüner/blauer Wasserstoff, synthetische bzw. Bio-Brennstoffe) genutzt werden (15 % in 2029, 30 % in 2035, 60 % in 2040).
  • Ist die Gas- oder Ölheizung defekt, dann kann sie repariert werden.
  • Für irreparabel defekte Erdgas- oder Ölheizungen gibt es Übergangsfristen, innerhalb derer sie die 65-Prozent-EE-Pflicht erfüllen müssen. Als Übergangslösungen kommen gebrauchte Heizungen oder Miet-Heizungen in Frage.

Für weitere Informationen: FAQ des BMWiK

Fördermittel nach BEG über die KfW

Staatliche Fördermittel können im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) bei der KfW beantragt werden. Für weitere Informationen...