Heizungsgesetz (GEG) verabschiedet

Haus- und Immobilienbesitzer sowie Bauherren haben jetzt Planungssicherheit bei den Entscheidungen für eine möglichst klimaneutrale Wärmeversorgung ihrer Immobilien bis zum Jahr 2045. Die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) – in der breiten Öffentlichkeit Heizungsgesetz genannt – hat im September 2023 den Bundestag passiert, die neuen Regelungen werden ab 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Damit stehen Hausbesitzern neben der Nutzung zentraler Wärmenetze, je nach Situation und finanziellen Möglichkeiten, viele Optionen der effizienten, dezentralen Wärmeerzeugung in den Gebäuden zur Verfügung. Ausnahmen gibt es, wenn von den Kommunen Anschluss-, Benutzungszwänge und Verbrennungsverbote in Wohngebieten festgelegt wurden.

Welches regenerative Heizungssystem fürs Haus das Effizienteste ist, und welche Fördermittel es dafür gibt, das wissen die Heizungsbauer vor Ort. Es macht in jedem Fall Sinn, sich bei der persönlichen und individuellen Wärmeplanung rechtzeitig im Vorfeld kompetent und professionell beraten zu lassen (Handwerkersuche).

Weitere Informationen zum GEG finden sich auf den Seiten des BMWK.

Neues GEG: Darauf ist für Hausbesitzer und Mieter zu achten:

Neu- und Altbauten

  • Grundsätzlich gibt das GEG vor, dass künftig nur noch Heizungsanlagen eingebaut werden dürfen, die mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen.
  • Ab Januar sind vorrangig Gebäude in Neubaugebieten vom GEG betroffen. Demnach dürfen darin künftig nur noch Heizungen unter Einbeziehung von 65 Prozent erneuerbaren Energien eingebaut werden.
  • Für bestehende Gebäude sind die von den Kommunen voraussichtlich bis Mitte 2026 bzw. 2028 zu erstellenden Wärmeplanungen und -konzepte maßgeblich.

Heizungstausch und Heizungsreparaturen

  • Bestehende Heizungsanlagen müssen mit Inkrafttreten des GEG nicht ausgetauscht werden. Übergangsfristen sind zu beachten.
  • Reparaturen bestehender Anlagen sind möglich, auch wenn sie die 65 Prozent Nutzung erneuerbarer Energien nicht erfüllen. Fällt die Heizung allerdings komplett aus, so ist sie durch ein neues Gerät zu ersetzen, bzw. muss bei Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung entsprechend der neuen 65 Prozent-Vorgaben ersetzt werden.

 Biomasse und Hybridtechniken sinnvoll nutzen

  • Die effiziente Nutzung von nachhaltig erzeugter Biomasse (Holzwärmetechnik), wie etwa Pellets, Scheitholz und Holzhackschnitzel aus Sägeabfällen und Waldrestholz, ist in Neubauten und im Gebäudebestand weiterhin möglich.
  • Ähnlich wie die Kombination mit Solarthermie und Photovoltaik kann der Einsatz einer Holzfeuerstätte parallel zum Betrieb einer Wärmepumpe sinnvoll sein (Hybridsysteme), um in den Übergangszeiten sowie in den kalten Wintermonaten die Stromkosten niedrig zu halten.

Nutzung moderner Brennwerttechnik mit Öl, Gas bzw. synthetischen Brennstoffen

  • Ab Januar 2045 sind fossil betriebene Heizungen (Gas, Heizöl) nicht mehr erlaubt.
  • Der Einsatz von Öl- oder Gasheizungen ist auch weiterhin möglich (Moderne Brennwerttechnik), wenn sie mit Wasserstoff, synthetischem Gas, Öl oder Biogas betrieben werden. Für ab dem 1.1.2024 eingebaute Gas- oder Ölheizungen gilt, dass ab dem Vorliegen eines kommunalen Wärmeplans eine über die Jahre ansteigende Menge erneuerbarer Energieträger eingesetzt werden muss.

Fördermittel

  • Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Förderung von bis zu 70 Prozent der Investitionskosten für eine neue Heizung möglich (s. auch Fördermittel)