Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG): Das gilt jetzt für Ihre Heizung
Stand: 29. Juli 2026
Bundestag und Bundesrat haben am 10. Juli 2026 das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) beschlossen. Es ersetzt das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG). Verkündet wurde es am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt; die zentralen Neuregelungen zum Heizungstausch gelten seit dem 29. Juli 2026, weitere Teile folgen zum 1. Januar 2027. Die wichtigste Änderung: Die Pflicht, beim Einbau einer neuen Heizung mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nachzuweisen, entfällt vollständig. Eigentümerinnen und Eigentümer entscheiden künftig wieder selbst, welche Heizungsart sie einbauen – Wärmepumpe, Fernwärme, Biomasse, Hybridlösung oder weiterhin Gas- und Ölheizung. Holzwärmetechnik, also Pelletkessel oder Einzelraumfeuerstätten wie Kamin- oder Kachelöfen auf Basis CO2-neutraler Holzenergie (Pellets, Scheitholz), sind nach wie vor erlaubt. Neu eingebaute Gas- und Ölheizungen müssen dafür ab 2029 schrittweise steigende Anteile klimafreundlicher Brennstoffe nutzen („Biotreppe"). Parallel dazu wird die Förderung reformiert: Die neuen Bedingungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gelten seit dem 21. Juli 2026.
Warum ein neues Gesetz?
Das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024), landläufig „Heizungsgesetz“ genannt, hatte mit seiner pauschalen 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien bei neuen Heizungen für erhebliche Verunsicherung gesorgt und laut Angaben der Heizungsbranche zu einem spürbaren Einbruch bei Heizungsinstallationen geführt. Die Bundesregierung hatte sich im Koalitionsvertrag darauf verständigt, dieses Gesetz durch ein technologieoffeneres Regelwerk zu ersetzen.

Neu im GModG:
Das ändert sich: Die wichtigsten Neuerungen im Überblick
Wegfall der 65-Prozent-Vorgabe
Die bisherige pauschale Pflicht, beim Einbau einer neuen Heizungsanlage mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nachzuweisen, entfällt vollständig und ersatzlos – für Neubau und Bestand gleichermaßen.
Technologieoffenheit statt Detailvorgaben
Eigentümerinnen und Eigentümer können wieder frei zwischen verschiedenen Heizungsarten wählen. Auch die bisherigen Zwangsberatungen beim Einbau von Öl- und Gasheizungen sowie einzelne Betriebsverbote für bestimmte Heizkessel entfallen. Die Kopplung an die kommunale Wärmeplanung wird gelockert.
Die „Biotreppe“ ersetzt die 65-Prozent-Regel
Wer nach Inkrafttreten des Gesetzes eine neue Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung einbaut, muss künftig schrittweise steigende Anteile erneuerbarer beziehungsweise klimafreundlicher Brennstoffe einsetzen. Die gesetzlichen Mindestanteile gemäß § 43 GModG ("Biotreppe"):
- ab 2029: mindestens 10 Prozent
- ab 2030: mindestens 15 Prozent
- ab 2035: mindestens 30 Prozent
- ab 2040: mindestens 60 Prozent
- ab 2045: 100 Prozent (vollständige Klimaneutralität der Brennstoffe)
Wärmepumpen-, Solarthermie- und Biomasse-Hybridheizungen (in Kombination mit Gas, Öl oder Flüssiggas) erfüllen bis 2035 unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls die Anforderungen der Biotreppe; ab 2035 ist dafür ein Nachweis durch eine fachkundige Person über den erneuerbaren Anteil erforderlich. Ergänzend soll ab 2028 eine Grüngasquote den Markthochlauf von Biomethan unterstützen; die Details dazu will die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 in einem gesonderten Gesetz festlegen.
Evaluierung und Nachsteuerung
Ein gesetzlich verankerter Evaluierungsmechanismus stellt sicher, dass bei unzureichender Marktentwicklung nachgesteuert werden kann. 2030 wird das Gesetz mit Blick auf seinen Beitrag zu den Klimaschutzzielen im Gebäudesektor überprüft. Spätestens 2045 müssen alle Heizungsbrennstoffe vollständig klimaneutral sein.
Kostenaufteilung zwischen Mietenden und Vermietenden
Zur sozialen Abfederung werden Mehrkosten zwischen Mietenden und Vermietenden aufgeteilt: Ab dem 1. Januar 2028 gilt für neu eingebaute Gas- oder Ölheizungen eine hälftige Aufteilung der CO₂-Kosten und Gasnetzentgelte. Ab dem 1. Januar 2029 kommt eine grundsätzlich hälftige Aufteilung der Mehrkosten für biogene Brennstoffe in den ersten drei Stufen der Biotreppe hinzu. Die Regierungsfraktionen haben zudem eine Härtefallregelung für Vermietende bei der CO₂-Kostenaufteilung aufgenommen.
Erlaubte Heizungs- und Ofentechniken sowie Energieträger
Das GModG enthält weiterhin einen technologieoffenen Katalog zulässiger Heizsysteme (§ 42 GModG), der beim Neubau wie beim Austausch einer Heizung genutzt werden kann. Dazu zählen insbesondere:
- Wärmepumpen aller Bauarten (Luft, Erdwärme, Wasser) als Regellösung ohne weitere Nachweispflichten
- Zentrale Wärmelösungen, Anschluss an ein Wärmenetz beziehungsweise an die Fernwärme
- Biomasseheizungen, etwa Pelletkessel, Hackschnitzelanlagen oder Scheitholzkessel, ggf. auch als Ergänzung bestehender Anlagen – sowie weiterhin Kaminöfen, Kachelöfen, die nicht explizit im GModG genannt sind
- Solarthermie-Hybridheizungen in Kombination mit Gas-, Öl-, Flüssiggas- oder Biomasseheizungen
- Wärmepumpen-Hybridheizungen, bei denen die Wärmepumpe die vorrangig genutzte Wärmequelle ist
- Stromdirektheizungen – bei Neubauten allerdings nur zulässig, wenn die Gebäudehülle die energetischen Neubauanforderungen deutlich unterschreitet
- Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK), etwa Blockheizkraftwerke
- Wasserstofffähige beziehungsweise „H2-ready“-Gasheizungen mit Umstellungsperspektive auf grünen, blauen, orangen oder türkisen Wasserstoff
- Klassische Gas- und Ölheizungen sowie Flüssiggasheizungen bleiben zulässig, unterliegen ab 2029 jedoch der Biotreppen-Pflicht
Als auf die Biotreppe anrechenbare Energieträger gelten unter anderem Biomethan, Bioheizöl, biogenes Flüssiggas sowie Wasserstoff (grün, blau, orange, türkis) und entsprechende Derivate. Für Betreiber von Heizungsanlagen bedeutet das: Die Investition in die Heizungsanlage selbst ist künftig nur noch ein Teil der Entscheidung – ebenso wichtig wird die langfristige, verlässliche Versorgung mit geeigneten Bio-Brennstoffen beziehungsweise Wasserstoff. Frühzeitige Planung und Information helfen, Kostenrisiken zu minimieren und die gesetzlichen Anforderungen sicher zu erfüllen.
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Fördermittel: Was ab dem 21. Juli 2026 gilt
Die Förderung für den Heizungstausch über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bleibt nach Angaben des BDH und der KfW bis mindestens 2029 bestehen. Am 8./9. Juli 2026 beschloss die Bundesregierung die Eckpunkte einer Reform, die neuen Förderbedingungen gelten ab dem 21. Juli 2026. Zur technischen Umstellung lief vom 9. bis zum 20. Juli 2026 eine Übergangsphase, in der Anträge noch zu den bisherigen Konditionen gestellt werden konnten.
Heizungsförderung für Wohngebäude (KfW-Programm 458/459)
Die Grundförderung bleibt bei 30 Prozent. Der Förderhöchstbetrag beträgt 28.000 Euro für die erste Wohneinheit (zuvor 30.000 Euro), für die zweite bis sechste Wohneinheit jeweils 15.000 Euro und für jede weitere Wohneinheit 8.000 Euro. Dieser Höchstbetrag sinkt laut KfW erstmals zum 1. Februar 2027 und danach halbjährlich (jeweils zum 1. Februar und 1. August) um weitere 750 Euro. Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag entfallen.
Zusätzliche Boni
- Einkommensbonus: 40 Prozent bei einem Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro, 30 Prozent bis 40.000 Euro, 10 Prozent bis 50.000 Euro
- Kinderzuschlag: Bei mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt erhöht sich die Einkommensgrenze einmalig um 10.000 Euro – Familien erhalten so bis zu 40 Prozent Bonus bei einem Einkommen bis 40.000 Euro
- Klimageschwindigkeitsbonus: aktuell 16 Prozent für einen frühzeitigen Heizungstausch, sinkt erstmals zum 1. Februar 2027 und danach halbjährlich um jeweils 4 Prozentpunkte
- Obergrenze: maximal 70 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten, für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit einem Einkommen bis 40.000 Euro bis zu 80 Prozent
- Ab dem ersten Quartal 2027 ist zusätzlich ein Wertschöpfungsbonus für Wärmepumpen mit Ursprung in der EU beziehungsweise assoziierten Märkten vorgesehen; Details will die Bundesregierung noch bekanntgeben
Förderung für Nichtwohngebäude und Sanierung
Für Nichtwohngebäude gilt ein gestaffelter Förderhöchstbetrag von 28.000 Euro für Gebäude bis 150 m² Nettoraumfläche, der bei größeren Flächen degressiv weitere Beträge je Quadratmeter vorsieht. Für die systemische Sanierung von Wohngebäuden (KfW 261) wird die Erneuerbaren-Energien-Klasse zum Standard, der bisherige EE-Bonus von 5 Prozentpunkten entfällt dafür; die Tilgungszuschüsse werden pauschal um 10 Prozentpunkte reduziert. Der Förderhöchstbetrag für die Sanierung von Wohngebäuden liegt einheitlich bei 150.000 Euro pro Wohneinheit. Der Bonus für serielles Sanieren wird ausgeweitet und künftig auch für die Effizienzhaus-Stufe 70 EE gewährt; die Beantragung dafür soll voraussichtlich ab Ende September 2026 möglich sein.
Für weitere Informationen: Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) über die KfW




