Häufig gestellte Fragen

FAQ - KWP/GModG 

Fragen und Antworten rund um die Themen „Freie Wärme“, Kommunale Wärmeplanung (KWP), Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG).
Wenn Sie weitere Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne per E-Mail.

Weitere aktuelle Informationen bietet die FAQ der KEA Baden-Württemberg hier.

1. Was versteht man unter Kommunaler Wärmeplanung?

Die Kommunale Wärmeplanung (KWP) ist ein strategisches Planungsinstrument für Städte und Gemeinden, das aufzeigt, wie eine klimaneutrale Wärmeversorgung bis 2045 erfolgen kann, um fossile Energieträger mit erneuerbaren Energien zu ersetzen. Insgesamt kommt die KWP einem energetischen Fahrplan für Kommunen gleich, der die Weichen hin zur Klimaneutralität stellt, wobei sich aktuell daraus noch keine rechtsverbindlichen Vorgaben ergeben. 

2. Wie wird die Kommunale Wärmeplanung umgesetzt?

Zu Beginn wird sich im Rahmen der Bestandsanalyse per Datenerhebung ein Überblick zur Gebäude- und Energieinfrastruktur verschafft. Die Daten kommen für die Verarbeitung und Auswertung möglichst standardisiert z. B. von den Energieversorgen und von den Schornsteinfegern. In Phase zwei, der Potenzialanalyse, werden die möglichen Einsparziele und regional verfügbaren Arten erneuerbarer Energien ermittelt. Danach überlegt man sich in den Zielszenarien wie die Energieversorgung theoretisch funktionieren könnte. Auf Basis der ersten drei Phasen werden am Ende in Phase vier, die Handlungsstrategien und Maßnahmenkataloge mit entsprechenden Maßnahmensteckbriefen entwickelt. Zentrale Fragen sind dann: Was kann heute schon vorbereitet werden und was muss jetzt auf der Verwaltungsebene etabliert werden.

3. Wodurch zeichnet sich eine zukunftsfähige Kommunale Wärmeplanung aus?

Eine gute, lösungsorientiert für die Zukunft umgesetzte Kommunale Wärmeplanung unterliegt einem transparenten, realitätsnahen und systemoffenen Planungsprozess. Ziel ist es herauszufinden, mit welchen möglichst hohen Anteilen erneuerbarer Energien künftig Wärme erzeugt und genutzt werden kann. Dabei kommen ökologische und wirtschaftliche Überlegungen zum Tragen, ob etwa ein Wärmenetz für ein Wohngebiet und die Bürger praktikabel, d. h. finanzier- und bezahlbar ist.

4. Ist die Kommunale Wärmeplanung rechtlich verpflichtend?

Die Ergebnisse sind aktuell nicht rechtsverbindlich was heizungsrelevante Modernisierungen und Sanierungen betrifft, denn die Kommunale Wärmeplanung (KWP) ist ein strategisches Planungsinstrument für Städte und Gemeinden wie die klimaneutrale Wärmeversorgung bis 2045 aussehen soll. Relevant sind allerdings ab 1.1.2024 die Regelungen im §71 des novellierten Gebäudeenergiegesetzes (GEG) für Heizungsanlagen (weitere Informationen). Sprechen Sie zu passenden individuellen Heizungslösungen bei Bedarf mit dem SHK-Fachhandwerker oder dem Bezirksschornsteinfeger.

5. Was tun, wenn das Wärmenetz im Rahmen der Kommunalen Wärmeplanung nicht oder erst viel später kommt?

Neben Wärmenetzen erfüllen individuelle Heizungs- und Ofentechniken nach §42 des neuen Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) die geforderten Vorgaben für die Nutzung erneuerbarer Energien (weitere Informationen). Die Kommunale Wärmeplanung bedeutet nicht, dass man sich automatisch an ein Wärmenetz anschließen muss. Wärmenetze können, müssen aber nicht vorteilhafte Lösungen bieten (weitere Informationen). Für weitere Informationen und Lösungsangebote kontaktieren Sie einen SHK-Fachbetrieb.

6. Was besagt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – weiterhin auch als „Heizungsgesetz“ bekannt?

Bis 2045 soll Deutschland klimaneutral sein. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wird die Transformation hin zu klimaneutralen Gebäuden geregelt, nämlich wie die durch fossile Energieträger entstehenden Treibhausgasemissionen verringert werden können. Es löst das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) ab und lässt Eigentümerinnen und Eigentümern dabei mehr Technologiefreiheit: Welche individuellen Heizungs- und Ofentechniken zulässig sind, steht im technologieoffenen Katalog nach § 42 GModG für Heizungsanlagen; neu eingebaute Gas- und Ölheizungen müssen zusätzlich ab 2029 schrittweise steigende Anteile klimafreundlicher Brennstoffe nutzen (§ 43 GModG, „Biotreppe“) (weitere Informationen). Staatliche Fördermittel können weiterhin im Rahmen der „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ bei der KfW beantragt werden. Für weitere Informationen...

7. Welche dezentralen Heizungslösungen sind über das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) möglich?

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – in der breiten Öffentlichkeit weiterhin Heizungsgesetz genannt – wurde am 10. Juli 2026 von Bundestag und Bundesrat beschlossen und tritt voraussichtlich im August 2026 in Kraft. Anders als das bisherige GEG schreibt es keinen pauschalen Mindestanteil erneuerbarer Energien mehr vor. Haus- und Immobilienbesitzer sowie Bauherren haben dennoch Planungssicherheit, wie sie ihre Immobilien bis zum Jahr 2045 klimaneutral mit Wärme versorgen können.

Der technologieoffene Katalog zulässiger Heizungsarten ist in § 42 GModG festgelegt. Konkrete Anforderungen für einzelne Techniken enthalten die §§ 43 bis 46 GModG:

  1. Anschluss an ein Wärmenetz beziehungsweise Fernwärme (§ 42 GModG)
  2. Elektrische Wärmepumpe (§ 42 GModG)
  3. Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung mit schrittweise steigendem Anteil klimafreundlicher Brennstoffe, der sogenannten „Biotreppe“ (§ 43 GModG)
  4. Solarthermische Anlage – auch zur (Teil-)Erfüllung der Biotreppen-Pflicht bei Gas- oder Ölheizungen (§ 43 Abs. 3 und 4 sowie § 44 GModG)
  5. Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse, etwa Pelletkessel oder Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger (§ 45 GModG) | Zusatz-Info: Kachel- und Kaminöfen sind auch weiterhin erlaubt.
  6. Wärmepumpen-Hybridheizung sowie Biomasse-Hybridheizung in Kombination mit Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasfeuerung (§ 42 sowie § 43 Abs. 5 GModG)
  7. Stromdirektheizung – im Gebäudebestand nur zulässig, wenn der bauliche Wärmeschutz die Anforderungen um mindestens 30 % unterschreitet; für Neubauten gelten strengere Vorgaben (§ 10 Abs. 4 und § 46 GModG)
  8. Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK), sofern gebäudeintegriert oder gebäudenah und netzintegriert (§ 42 Abs. 2 Nr. 7 GModG)

Ergänzend soll ab 2028 eine gesonderte Grüngas-/Grünheizölquote den Umstieg auf klimaneutrale Brennstoffe flankieren; die Bundesregierung muss dazu bis zum 1. Dezember 2026 einen eigenen Gesetzentwurf vorlegen (§ 42a GModG) (weitere Informationen).

Staatliche Fördermittel können weiterhin im Rahmen der „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ bei der KfW beantragt werden. Für weitere Informationen...

8. Was ist, wenn die Heizung modernisiert wurde und jetzt ein Nahwärmenetz kommen soll?

Wenn die neue Heizung die aktuellen Kriterien des §71 Gebäudeenergiegesetz (GEG) für Heizungsanlagen erfüllt (Einbindung erneuerbarer Energien), dann sollte dies für Sie nach aktuellem Stand kein Problem sein.

9. Weshalb ist die Transparenz bei der Kommunalen Wärmeplanung so wichtig?

Der transparente Umgang mit der Kommunalen Wärmeplanung ist deshalb so wichtig, weil es am Ende bei der Umsetzung der Maßnahmen die Akzeptanz aller Beteiligten benötigt. Daher ist es wichtig schon früh alle relevanten regionalen Wirtschaftsteilnehmer rund um die Themen Wohnen, Energie, Wärme, Bauen etc., sowie interessierte Bürger einzuladen bzw. einzubinden. Idealerweise finden flfd. öffentliche Informationsveranstaltungen statt, bzw. werden die Ergebnisse aus den einzelnen Phasen im Internet und gegenüber den Medien veröffentlicht.

10. Warum ist ein systemoffener Wettbewerb bei der Kommunalen Wärmeplanung so wichtig?

Die klimaneutrale Transformation der kommunalen Wärmeerzeugung und -nutzung benötigt für die Umsetzung Akzeptanz in allen Bevölkerungsteilen. Gebäudestrukturen und finanzielle Möglichkeiten der Bürger bzw. Immobilieneigentümer sind sehr unterschiedlich. Nur ein marktwirtschaftlich orientierter, systemoffener Wettbewerb der Heizungs- und Ofenlösungen mit erneuerbaren Energien ohne Zwangsvorgaben und Blockaden führt zu zukunftsorientierten, wirtschaftlichen – also bezahlbaren – und ökologischen Wärmelösungen.

11. Welche Vorteile bieten dezentrale Heizungslösungen?

Dezentrale Heizungs- und Ofentechniken auf Basis moderner, effizienter Wärme- bzw. Feuerungstechnik

  • sind für Bürger bedarfsorientiert, vergleichsweise schnell und ohne langwierige Planungen umsetzbar
  • bieten viele Möglichkeiten des Einsatzes erneuerbarer Energien, die regional verfügbar sind
  • sind technisch flexibel kombinier- und steuerbar, also auch digital und versorgungssicher planbar
  • erzielen bei der energetischen Gebäudesanierung sofortige Einspar- und Klimaschutzeffekte
  • stellen sich dem marktwirtschaftlichen Wettbewerb der Möglichkeiten
  • ermöglichen bei den Energieträgern Beschaffungs-, Bevorratungsvorteile und Kostenvergleiche

12. Was sind zentrale Wärmesysteme?

Der Begriff zentrale Wärmesysteme steht für Nah- und Fernwärmenetze, die mittels zentraler Wärmeerzeugungstechnik je nach Größe, mehrere Häuserblocks, Siedlungen oder ganze Stadtviertel mit Heizungswärme und Warmwasser versorgen. Dabei wird die Wärme zentral in einem Kraftwerk erzeugt und mit entsprechenden Wärmeverlusten über ein Rohrsystem an die einzelnen Häuser und Anschlusskunden verteilt. Sie sind nicht automatisch ökologisch und wirtschaftlich. Die Einrichtung eines Fernwärmenetzes ist äußerst kostspielig, da neben dem Kraftwerk selbst, der Erstellung und des fortlaufenden Betriebs, insbesondere das Rohrleitungssystem und dessen Wartung finanziert werden müssen. Mit Anschlusszwängen und Verbrennungsverboten letztlich auf Basis langjähriger Verträge forcieren Kommunen und Gemeinden häufig zentrale Wärmesysteme, um mindestens die Wirtschaftlichkeit herzustellen oder auch Gewinn zu erzielen. Dezentrale, individuelle Wärmesysteme werden dann meistens nicht mehr zugelassen.

13. Warum sind zentrale Wärmenetze mit Nah- und Fernwärme für Bürger und Kommunen oft mit erheblichen finanziellen Risiken und Nachteilen behaftet?

Nah- und Fernwärme mit Anschluss-, Benutzungszwängen und Verbrennungsverboten sind für Bürger und Kommunen oft mit erheblichen finanziellen Risiken und Nachteilen behaftet, wenn

  • die Wirtschaftlichkeit rein über Zwangsvorgaben und Fördermittel erzielt wird

  • die langfristige Versorgung mit erneuerbaren Energieträgern nicht gesichert ist

  • der marktwirtschaftliche Wettbewerb der Systeme ausgeschlossen ist

  • monopolartige Wärmelieferstrukturen die Versorgungssicherheit und Preise bestimmen

  • alternative und zusätzliche Nutzungsmöglichkeiten erneuerbarer Energien kategorisch ausgeschlossen werden.

Hinzu kommt, dass sich Zwangsvorgaben im Gebäudebestand wegen fehlender Einsparanreize kontraproduktiv auf Investitionen in die Gebäudehülle auswirken, was wiederum gewünschte Energieeinspar- und Klimaschutzeffekte blockiert.

14. Was ist Freie Wärme?

Freie Wärme steht für dezentrale, individuelle Heizsysteme und das Recht von Bürgern, sich unabhängig und frei für das optimale Heizsystem entscheiden zu können. Hierzu gehören Wärmepumpen, Holz- und Pellet-Systeme, Kamin- und Kachelöfen, KWK-Systeme etc., ebenso wie moderne, effiziente Lösungen mit hohen Wirkungsgraden, z. B. Öl- und Gasbrennwertheizungen unter Einbindung erneuerbarer Energien (CO2-neutrales Holz, Solarthermie, Photovoltaik, synthetische oder Biobrennstoffe). Damit ist Freie Wärme das Gegenteil von zentralistischen Nah- und Fernwärmenetzen, die durch Politik und Industrie unter anderem über Anschluss- und Benutzungszwänge oder Verbrennungsverbote forciert werden und den Bürgern die freie Wahl der Wärmequelle nehmen. Unter "Freie Wärme" fallen allerdings auch Wärmenetze, wenn sich der Kunde freiwillig für die Nutzung entscheidet, das Wärmenetz wirtschaftlich ist, und keine kommunalen Zwangsvorgaben bestehen.

15. Was bedeutet Anschlusszwang und wo findet er bereits statt?

Anschlusszwänge sind kommunale Eingriffe in den Wärmemarkt und haben die erzwungene Abnahme von Wärme über zentrale Wärmenetze zur Folge.
Diese können geschehen durch Festlegungen/Bestimmungen in:

  • Bebauungsplänen
  • Brennstoffverordnungen
  • Satzungen der Kommunen
  • Grundstückskaufverträgen
  • Luftreinhalteplänen

 

16. Was sind Verbrennungsverbote und wo finden sie bereits statt?

Verbrennungsverbote sind kommunale Eingriffe in den Wärmemarkt (Erzeugung von Heizwärme).
Diese können geschehen durch:

  • Verbrennungsverbote in Bebauungsplänen
  • Festlegungen in Brennstoffverordnungen
  • Anschluss- und Benutzungszwänge in Satzungen
  • Anschluss- und Benutzungszwänge bzw. Verbrennungsverbote in Grundstückskaufverträgen
  • Bestimmungen in Luftreinhalteplänen