Neue Fördermittel für die Heizungsmodernisierung

 

Mit Inkrafttreten des neuen Gebäudeenergiegesetzes (GEG; Heizungsgesetz) stehen jetzt auch die neuen Fördermittel im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) zur Verfügung. Voraussichtlich können ab Ende Februar 2024 entsprechende Anträge bei der KfW gestellt werden (Förderkonditionen KfW). Doch bevor Sie eine Heizungsmodernisierung planen, sollten Sie auf jeden Fall auch mit einem Heizungsbauer vom SHK-Fachhandwerk sprechen. Dieser berät Sie individuell nach Ihren Wünschen und Möglichkeiten. Hier geht es zur Fachhandwerkersuche in Ihrer Nähe.

Welche Förderungen stehen zur Verfügung?

  • Hausbesitzer und Vermieter bspw. können bei Bestandsgebäuden für den Austausch einer alten Heizung gegen eine neue Heizung auf Basis erneuerbarer Energien (GEG) eine Grundförderung von 30 Prozent der Investitionskosten beantragen.
  • Wenn eine Wärmepumpe auf Basis Wasser, Erdreich oder Abwasser geplant ist, die auch mit einem natürlichen Kältemittel betrieben wird, dann gibt es zusätzlich einen Effizienzbonus von 5 Prozent.
  • Biomasseheizungen* werden mit einem Zuschlag von 2.500 € gefördert, wenn ein bestimmter Staub-Emissionsgrenzwert (2,5 mg/m³) eingehalten wird.
  • Selbstnutzende Hauseigentümer mit einem zu versteuernden Jahreshaushaltseinkommen von bis zu 40.000 € können einen Einkommensbonus in Höhe von 30 Prozent der Investitionskosten erhalten.
  • Als Anreiz für eine möglichst frühzeitige Umrüstung wird ein Geschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 Prozent der Investitionskosten gewährt. Der Bonus ist nach Angaben des BMWK für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen sowie mehr als 20 Jahre alten Biomasse- und Gasheizungen vorgesehen.

Die Boni gelten kumulierbar bis zu einem max. Fördersatz von 70 Prozent. Förderhöchstgrenzen sind zu beachten.

* Gefördert werden gemäß den Technische Mindestanforderungen (Anlage zum Förderprogramm BEG EM, Seite 25, Abschnitt 3.3) z. B. Biomasseheizungen in Form von

a) Kessel zur Verbrennung von Biomassepellets und -hackgut, die

  • automatisch beschickt sind,
  • über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung verfügen,
  • durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 303-5 geprüft sind und
  • ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 30 Liter je kW Nennwärmeleistung einbinden;

b) Pelletöfen mit Wassertasche, die

  • automatisch beschickt sind,
  • über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung verfügen,
  • durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 14785 geprüft sind und
  • ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 30 Liter je kW Nennwärmeleistung einbinden

Wo können die Fördermittel beantragt werden?

Die technische Antragstellung für die neue Heizungsförderung bei der KfW wird voraussichtlich zum 27. Februar 2024 starten. Daher gilt für die Heizungsförderung vorher bereits eine Übergangsregelung: Antragstellerinnen und Antragsteller können förderfähige Vorhaben umsetzen und den Förderantrag dann ausnahmsweise nachträglich nachholen.

Downloads und weitere Informationen

> Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) im Bundesanzeiger  Download hier

> Fördermittel-Übersicht des BDH  Download hier

> Informationen der KfW zur Förderung von Einzelmaßnahmen (BEG EM) für den Kauf und Einbau einer neuen, klima­freundlichen Heizung finden Sie hier

Quelle: BDH